Rechtsprechung
VGH Bayern, 07.01.2010 - 22 ZB 08.1571 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Gaststättenrechtliche Auflage; Summierung der Geräuschimmissionen mehrerer Gaststätten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer gaststättenrechtlichen Auflage hinsichtlich der Nichtüberschreitung eines gewissen Geräuschpegels; Berücksichtigung einer weiteren, Geräusche emittierenden Gaststätte bei der Festsetzung eines einzuhaltenden Beurteilungspegels
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtmäßigkeit einer gaststättenrechtlichen Auflage hinsichtlich der Nichtüberschreitung eines gewissen Geräuschpegels; Berücksichtigung einer weiteren, Geräusche emittierenden Gaststätte bei der Festsetzung eines einzuhaltenden Beurteilungspegels
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 30.04.2008 - W 6 K 07.876
- VGH Bayern, 07.01.2010 - 22 ZB 08.1571
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95
Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer …
Auszug aus VGH Bayern, 07.01.2010 - 22 ZB 08.1571
Der Begriff der Immissionen, wie er in § 3 Abs. 2 BImSchG definiert ist, geht von der Vorstellung einer "Summation" aus (BVerwG vom 21.3.1996 NVwZ 1996, 1003/1004 f.).
- VG Ansbach, 11.07.2013 - AN 4 K 13.00231
Zu den Voraussetzungen für behördliche Maßnahmen gegen Gaststätten nach §§ 5 Abs. …
Zur Beurteilung des von der Gaststätte ausgehenden Lärms ist die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm vom 26.8.1998 (GMBl S. 503) heranzuziehen (vgl. BVerwG, B. v. 9.4.2003 GewArch 2003, 300; BayVGH, B. v. 7.1. 2010 22 ZB 08.1571 juris). - VG Ansbach, 12.09.2014 - AN 4 S 14.01456
TA Lärm; Bewirtschaftung von Freischankflächen während der Nachtzeit aus Anlass …
Zur Beurteilung des von der Gaststätte ausgehenden Lärms ist die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) heranzuziehen (vgl. BVerwG, B.v. 9.4.2003 GewArch 2003, 300; BayVGH, B.v. 7.1.2010 22 ZB 08.1571 juris).